Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner)
1 Geltungsbereich
1.1 Bei allen Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) in der jeweils per Vertragsabschluss gültigen Fassung soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen in ihrer Wertigkeit „zusätzlichen Vertragsbedingungen“ (vgl. § 1 Nr. 3 VOB/B).
1.2 Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.3 Von diesen AGB´s abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Ihrer Zugrundelegung geschlossene Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die Ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2 Angebot
2.1 Das Angebot und diesem zugehörenden Unterlagen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, innerhalb von 3 Wochen ab Angebotsabgabe bzw. Absendung als verbindlich.
2.2 Die Annahme eines durch den Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
2.3 Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des Anbieters macht schadenersatzpflichtig.
3 Vertragsabschluß
3.1 Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die Materialbeschaffung dies unmöglich machen.
3.2 Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
3.3 Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt werden; nicht besonders als bevollmächtigt bezeichnete Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme jedweder Zusatzaufträge berechtigt. Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und könnten daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.
3.4 Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden, und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb 3 Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Vertragsabschluß eine unwiderrufliche Bankbürgschaft entsprechend § 648a BGB (Handwerkersicherungsgesetz) vom Auftraggeber zu fordern. Erbringt der Auftraggeber diese Bürgschaft nicht, so hat der Auftragnehmer das Recht vom Auftrag zurückzutreten.
4 Ausführung der Arbeiten
4.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2 Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei den Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen.
4.3 Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
4.4 Jahrespflegeverträge verlängern sich stillschweigend um 1 Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
5 Abnahme
5.1 Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern nicht anders erfolgt, gilt auch die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahme hat innerhalb von 12 Werktagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahme verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.2 Die bei der Abnahme festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.3 Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6 Mängelrüge
6.1 Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahme schriftlich zu rügen. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 HGB. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfälliger Mängel schriftlich gerügt hat.
6.2 Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.3 Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen.
7 Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Einsatz.
7.2 Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3 Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4 Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogenen Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
7.5 Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Vertragspartner durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Geschädigten zu beweisen.
7.6 Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistungen, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
8 Rechnungsstellung und Zahlung
8.1 Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde.
8.2 Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1
hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der angewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechungssätzen berechnet.
8.3 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
8.4 Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich, sofern gesondert vereinbart, eines 10 %-igen Deckungsrücklasses binnen 10 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 10 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
8.5 Die Höchstsumme des Haftrückerlasses darf 5 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklaß durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines
Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluß erforderlich.
8.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesenart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorhergesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10 Bild-, Video-, Tondokumente
Dem Auftragnehmerist es grundsätzlich gestattet Bild-, Video- und Tondokumente von der Baumaßnahme anzufertigen und diese für Marketingzwecke einzusetzen.
11 Schiedsgutachten und Gerichtsstand
11.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der zuständigen Landeskammer aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
11.2 Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nicht anders bestimmen.
12 Abweichende Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.
13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.